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Hausordnung / DAS K – KULTUR- UND KONGRESSZENTRUM

Das K – Kultur- und Kongresszentrum Kornwestheim
 
Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besucher/-innen, während des Aufenthalts auf dem Gelände und in den Veranstaltungsräumen und -flächen des Kultur- und Kongresszentrums Kornwestheim Das K (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt).
Der/-Die jeweilige Veranstalter/-in und das Kultur- und Kongresszentrum Kornwestheim Das K, ein Eigenbetrieb der Stadt Kornwestheim, als Betreiberin kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veranstaltungsbesucher/-innen.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von Eintrittskarten ist nur Besucher/-innen mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters/-der Veranstalterin gestattet. Besucher/-innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Personen ohne Eintrittskarten dürfen sich nur in den dafür vorgesehenen öffentlichen Bereichen aufhalten.

Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein/-e Andere/-r geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es besteht Rauchverbot. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten. Das Benutzen einer Shisha ist auch in den Raucherbereichen im Außenbereich untersagt. Im Kultur- und Kongresszentrum Das K ist es untersagt, Drogen mit sich zu führen. Dies schließt auch legale Drogen wie Cannabis und Alkohol mit ein. Ausgenommen sind Medikamente, für die medizinische Notwendigkeit besteht. Gleiches gilt für den Konsum von Drogen, ausgenommen Alkohol, sofern dieser in einer durch die Betreiberin genehmigten Form bezogen wurde, sowie (E-)Zigaretten, sofern der Konsum in den ausgewiesenen Rauchbereichen erfolgt.
Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Garderobe, Taschen- und Köperkontrollen: Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden. Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der/-die Besucher/-in damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher/-innen, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besucher/-innen führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher/-innen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen!

Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher/-innen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
-Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
-Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray
-Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
-Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen
-Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
-Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen
-Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden) nur mit Genehmigung der Betriebsleitung
-Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
-Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung
-Konfetti und ähnliches kleinteiliges Wurfmaterial

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter/-innen der Betreiberin, durch den/-die Veranstalter/-in oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung über die Veranstaltung hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer/-innen und Besucher/-innen von Veranstaltungen können nach Maßgabe von § 23 KunstUrhG veröffentlicht werden.

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Die Besucher/-innen werden darauf hingewiesen, dass bei manchen Veranstaltungen im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der/-Die Veranstalter/-in weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hin und stellt den Besucher/-innen auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).

Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen in der Versammlungsstätte. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.
 
Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt am 01. September 2013 in Kraft. Die letzte Änderung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.